» KOSTEN:

» KOSTEN » ALLGEMEINE INFORMATIONEN:

Gemäß Art. 5 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat steht dem Notar für die Vornahme notarieller Geschäfte eine Vergütung zu, die sich nach dem mit den Parteien des Geschäftes geschlossenen Vertrag richtet, und die nicht höher sein darf, als die maximalen Gebührensätze, die für das betreffende Geschäft einschlägig sind. Die Vergütung umfasst nicht die Anfahrtskosten und andere notwendige Aufwendungen, die der Notar im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Geschäft trägt. Die maximalen Gebührensätze für Notare regelt die Rechtsverordnung des Justizministers vom 28. Juni 2004 über die maximalen Gebührensätze der Notargebühr (Gesetzblatt vom 29. Juni 2004, mit späteren Änderungen). Zur Vergütung ist VAT-Steuer mit einem Satz von 22 % hinzuzurechnen.

Die Erteilung von Informationen und Erläuterungen bezüglich notarieller Geschäfte ist kostenlos.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1983 über die Schenkungs- und Erbschaftssteuer (Ursprungstext Gesetzblatt 1983, Nr. 45, Position 207) (Einheitstext Gesetzblatt 1997, Nr. 16, Position 89) (Einheitstext Gesetzblatt 2004, Nr. 142, Position 1514) sind Notare verpflichtet, Steuern von Schenkungen abzuführen, die in Form einer notariellen Urkunde vorgenommen werden. Gleiches gilt, sofern in Form einer notariellen Urkunde ein Vertrag über die kostenlose Aufhebung von Miteigentum oder ein Vergleich gleichen Inhalts geschlossen wird. Der Notar ist in diesen Fällen u.a. verpflichtet, die anfallenden Steuer bei der Ausfertigung der notariellen Urkunde einzuziehen.

Gemäß Art. 10 Abs.2 des Gesetzes vom 9. September 2000 über die Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (Ursprungstext Gesetzblatt 2000, Nr. 86, Position 959) (Einheitstext Gesetzblatt 2005, Nr. 41, Position 399) (Einheitstext Gesetzblatt 2007, Nr. 68, Position 450) sind Notare verpflichtet, Steuern auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte abzuführen, die in Form einer notariellen Urkunde vorgenommen werden. Der Notar ist verpflichtet, die Vornahme des zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts von der vorherigen Entrichtung der Steuer abhängig zu machen.

Gemäß der Rechtsverordnung des Justizministers vom 27. August 2001 über die Einziehung von Gerichtsgebühren durch den Notar, die für Anträge auf Eintragung in das Grundbuch anfallen, die in notariellen Urkunden enthalten sind (Gesetzblatt 2006, Nr. 92, Position 646), entrichtet diejenige Partei des Rechtsgeschäfts, der die Verpflichtung zur Gebührentragung obliegt, die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Eintragung im Grundbuch, der in der notariellen Urkunde aufzunehmen ist:

  1. in Form von Bargeld zu Händen des Notars,
  2. durch Überweisung auf das Bankkonto der Notarkanzlei.

Durch die Angabe der Höhe der eingezogenen Gebühr sowie der Rechtsgrundlage für deren Bestimmung in der notariellen Urkunde bezeichnet der Notar die die Gebühr entrichtende Person und die Art der Entrichtung sowie die Nummer der Position im Register. Ist die Partei, auf der die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr lastet, von dieser Verpflichtung befreit, so macht der Notar dies in der notariellen Urkunde kenntlich und gibt die Rechtsgrundlage für die Befreiung an. Wird die Gebühr in Form von Bargeld entrichtet, so stellt der Notar auf Antrag der die Gebühr entrichtenden Person eine Quittung aus, in der die Höhe der Gebühr, die Angaben zur Identifikation des Notars, das Datum sowie die Nummer der notariellen Urkunde vermerkt sind, in der der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch enthalten ist. Eingezogene Gebühren leitet der Notar weiter, indem er sie auf das Konto des für die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch zuständigen Gerichts oder unmittelbar in der Gerichtskasse dieses Gerichts einzahlt.

     

» KOSTEN » GEBÜHRENBEFREIUNG:

Gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat kann eine Partei eines notariellen Geschäfts, sofern sie nicht in der Lage ist, die vom Notar verlangte Vergütung ohne Eingriff in das für sie und ihre Familie bestehende Existenzminimum zu entrichten, einen Antrag an das nach dem Wohnsitz der Partei örtlich zuständige Amtsgericht auf teilweise oder vollständig Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Vergütung stellen. Entsprechende Anwendung findet diese Regelung auf juristische Personen, die nachweisen, dass sie nicht über ausreichende Mittel zur Entrichtung der durch den Notar geforderten Vergütung verfügen. Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Notwendigkeit der Vornahme des notariellen Geschäfts besteht, bescheidet es den Antrag positiv und beauftragt einen Notar mit der Vornahme des durch die Partei verlangten notariellen Geschäfts.

     

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