» NOTARIELLE GESCHÄFTE:


» NOTARIELLE GESCHÄFTE » ALLGEMEINE INFORMATIONEN:
Gemäß Art. 1 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat (Einheitstext Gesetzblatt 2002, Nr.42, Position 369 mit späteren Änderungen) ist der Notar dazu berufen, Geschäfte vorzunehmen, bezüglich derer die Parteien verpflichtet sind oder den Wunsch äußern, diese in notarieller Form vorzunehmen (Notarielle Geschäfte). Der Notar handelt im Rahmen seiner Berufzulassung aus der Vertrauensstellung eines Organs der Rechtspflege. Es steht ihm derselbe Schutz zu, wie einem öffentlichen Amtsträger. Notarielle Geschäfte, die durch einen Notar rechtswirksam vorgenommen werden, haben den Charakter eines amtlichen Dokuments. Notarielle Geschäfte werden in polnischer Sprache vorgenommen. Auf Antrag einer Partei kann der Notar diese Handlung zusätzlich in einer Fremdsprache vornehmen, indem er auf eigene Sprachenkenntnisse zurückgreift, die in derselben Weise nachgewiesen sein müssen, wie dies für vereidigte Dolmetscher gilt, oder die Hilfe eines vereidigten Übersetzers in Anspruch nimmt.
Notarielle Geschäfte nimmt der Notar in der Notarkanzlei vor. Diese können jedoch auch an anderer Stelle vorgenommen werden, wenn der Charakter des Geschäfts oder besondere Umstände dafür sprechen. Der Notar hat die Vornahme eines rechtswidrigen notariellen Geschäfts zu verweigern.
Bei der Vornahme eines notariellen Geschäfts ist der Notar verpflichtet, die erforderliche Sicherung der Rechte und wohlverstandenen Interessen der Parteien sowie auch Dritter zu überwachen, für die das betreffende Geschäft Rechtsfolgen haben könnte. Der Notar ist verpflichtet, den Parteien die zur Vornahme des entsprechenden notariellen Geschäfts notwendigen Erläuterungen zu erteilen.
Eine Person, gegenüber der die Vornahme eines notariellen Geschäfts verweigert wurde, ist über ihr Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verweigerung und das diesbezügliche Verfahren zu belehren. Auf schriftlichen Antrag dieser Person ist ihr innerhalb einer Frist von einer Woche eine Begründung der Verweigerung zuzustellen.
Das Gesetz vom 16. November 2000 über die Vorbeugung gegen das Inverkehrbringen finanziellen Vermögens aus illegalen oder unbekannten Quellen sowie zur Vorbeugung gegen die Finanzierung von Terrorismus (Einheitstext Gesetzblatt 2003, Nr.153, Position 1505 mit späteren Änderungen) erlegt einem Notar, der eine Vermögensverfügung oder eine Geschäftsbesorgung im Charakter einer Vermögensverfügung durch einen Mandanten entgegennimmt, deren Gegenwert den Betrag von 15.000,- € übersteigt, die Pflicht auf, diese Transaktionen zu registrieren, den Mandanten zu identifizieren sowie die betreffenden Informationen an den Generalinspektor für Finanzinformation weiterzuleiten.

» NOTARIELLE GESCHÄFTE » ARTEN NOTARIELLER GESCHÄFTE:
Den sachlichen Umfang notarieller Geschäfte regelt Art. 79 des Gesetzes vom 14.Februar 1991 über das Notariat (Einheitstext Gesetzblatt 2002, Nr.42, Position 369 mit späteren Änderungen).
Hiernach nimmt der Notar folgende Geschäfte vor:

» NOTARIELLE GESCHÄFTE » NOTARTERMIN:
Der Durchführung eines notariellen Geschäfts sollte ein persönlicher Kontakt mit dem Notar oder mit Mitarbeitern der Notarkanzlei vorausgehen. Dies erlaubt es, den Umfang der vorzunehmenden notariellen Geschäftstätigkeiten zu bestimmen sowie diejenigen Dokumente festzulegen, die vor der Durchführung des betreffenden Geschäfts in der Kanzlei vorzulegen sind.
Sämtliche Dokumente, die zur Vornahme der notariellen Geschäftshandlung notwendig sind, sind vor dem eigentlichen Termin der Vornahme des Geschäfts einzureichen. Erst die detaillierte Analyse dieser Dokumente lässt eine sichere und reibungslose Vornahme der Geschäftshandlung zu.
Dokumente sind im Original einzureichen. Der Notar prüft ihre Richtigkeit und bewertet, ob sie eine ausreichende Grundlage für die Vornahme des Geschäftes darstellen, um seiner Pflicht gemäß Art. 80 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat gerecht zu werden, die ihm die sorgfältige Wahrung der Rechte und wohlverstandenen Interessen der Parteien des notariellen Geschäfts auferlegt.
Eine umfassende Vorbereitung unter Beachtung der oben erläuterten Grundsätze stellt sicher, das die in das vorzunehmende Geschäft gestellten Erwartungen der Mandanten erfüllt werden.

» NOTARIELLE GESCHÄFTE » NOTARGEHEIMNIS:
Gemäß Art. 17 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat ist der Notar verpflichtet, Stillschweigen über diejenigen Umstände zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit der vorgenommenen Geschäftshandlung zur Kenntnis gelangt sind. Die Verpflichtung zur Bewahrung dieses Geheimnisses dauert auch nach der Abberufung des Notars weiter an. Sie wird nur dann aufgehoben, wenn der Notar in einem Gerichtsverfahren eine Zeugenaussage machen muss, es sei denn, die Offenbarung des Geheimnisses widerspricht den Interessen des Staates oder wichtigen Privatinteressen. In solchen Fällen kann der Justizminister den Notar von seiner Geheimhaltungspflicht entbinden.
Die Pflicht zur Bewahrung des Notargeheimnisses umfasst nicht Informationen, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 16. November 2000 über die Vorbeugung gegen das Inverkehrbringen finanziellen Vermögens aus illegalen oder unbekannten Quellen sowie zur Vorbeugung gegen die Finanzierung von Terrorismus (Einheitstext Gesetzblatt 2003, Nr.153, Position 1505 sowie 2004, Nr. 62, Position 577) zu offenbaren sind – soweit die Informationen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind.
Schriftliche Informationen und andere Dokumente werden an diejenigen Personen herausgegeben, auf deren Veranlassung hin notarielle Geschäftshandlungen vorgenommen wurden; sofern sich dies aus dem Inhalt des Rechtsgeschäftes ergibt, werden sie an diejenige Partei herausgegeben, die die notarielle Geschäftshandlung betrifft.
In gesetzlich vorgesehenen Fällen übersendet der Notar schriftliche Informationen über ausgefertigte Dokumente sowie Auszüge dieser Dokumente an Gerichte und andere staatliche Organe. Mündliche Auskünfte bezüglich vorgenommener Geschäfte kann der Notar ausschließlich öffentlichen Institutionen und Personen erteilen, die das Recht haben, die Übersendung der Auszüge von Dokumenten zu verlangen, die die Vornahme der betreffenden Geschäfte bestätigen.








