» NOTARIELLE GESCHÄFTE:

» NOTARIELLE GESCHÄFTE » ALLGEMEINE INFORMATIONEN:

Gemäß Art. 1 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat (Einheitstext Gesetzblatt 2002, Nr.42, Position 369 mit späteren Änderungen) ist der Notar dazu berufen, Geschäfte vorzunehmen, bezüglich derer die Parteien verpflichtet sind oder den Wunsch äußern, diese in notarieller Form vorzunehmen (Notarielle Geschäfte). Der Notar handelt im Rahmen seiner Berufzulassung aus der Vertrauensstellung eines Organs der Rechtspflege. Es steht ihm derselbe Schutz zu, wie einem öffentlichen Amtsträger. Notarielle Geschäfte, die durch einen Notar rechtswirksam vorgenommen werden, haben den Charakter eines amtlichen Dokuments. Notarielle Geschäfte werden in polnischer Sprache vorgenommen. Auf Antrag einer Partei kann der Notar diese Handlung zusätzlich in einer Fremdsprache vornehmen, indem er auf eigene Sprachenkenntnisse zurückgreift, die in derselben Weise nachgewiesen sein müssen, wie dies für vereidigte Dolmetscher gilt, oder die Hilfe eines vereidigten Übersetzers in Anspruch nimmt.

Notarielle Geschäfte nimmt der Notar in der Notarkanzlei vor. Diese können jedoch auch an anderer Stelle vorgenommen werden, wenn der Charakter des Geschäfts oder besondere Umstände dafür sprechen. Der Notar hat die Vornahme eines rechtswidrigen notariellen Geschäfts zu verweigern.

Bei der Vornahme eines notariellen Geschäfts ist der Notar verpflichtet, die erforderliche Sicherung der Rechte und wohlverstandenen Interessen der Parteien sowie auch Dritter zu überwachen, für die das betreffende Geschäft Rechtsfolgen haben könnte. Der Notar ist verpflichtet, den Parteien die zur Vornahme des entsprechenden notariellen Geschäfts notwendigen Erläuterungen zu erteilen.

Eine Person, gegenüber der die Vornahme eines notariellen Geschäfts verweigert wurde, ist über ihr Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verweigerung und das diesbezügliche Verfahren zu belehren. Auf schriftlichen Antrag dieser Person ist ihr innerhalb einer Frist von einer Woche eine Begründung der Verweigerung zuzustellen.

Das Gesetz vom 16. November 2000 über die Vorbeugung gegen das Inverkehrbringen finanziellen Vermögens aus illegalen oder unbekannten Quellen sowie zur Vorbeugung gegen die Finanzierung von Terrorismus (Einheitstext Gesetzblatt 2003, Nr.153, Position 1505 mit späteren Änderungen) erlegt einem Notar, der eine Vermögensverfügung oder eine Geschäftsbesorgung im Charakter einer Vermögensverfügung durch einen Mandanten entgegennimmt, deren Gegenwert den Betrag von 15.000,- € übersteigt, die Pflicht auf, diese Transaktionen zu registrieren, den Mandanten zu identifizieren sowie die betreffenden Informationen an den Generalinspektor für Finanzinformation weiterzuleiten.

     

» NOTARIELLE GESCHÄFTE » ARTEN NOTARIELLER GESCHÄFTE:

Den sachlichen Umfang notarieller Geschäfte regelt Art. 79 des Gesetzes vom 14.Februar 1991 über das Notariat (Einheitstext Gesetzblatt 2002, Nr.42, Position 369 mit späteren Änderungen).

Hiernach nimmt der Notar folgende Geschäfte vor:

1. ERSTELLUNG UND AUSFERTIGUNG NOTARIELLER URKUNDEN » mehr lesen »

Der Notar fertigt eine notarielle Urkunde aus, sofern dies durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben ist oder dies der ausdrückliche Wille der Parteien ist (Art. 91 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat). Die Form einer notariellen Urkunde erfordern unter anderem die Vollmacht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts in der Form einer notariellen Urkunde, der Abschluss des Vertrages zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, die Eigentumsübertragung an einem Grundstück, die Übertragung eines ewigen Nießbrauchsrechts, eines genossenschaftlichen Eigentumsrechts an Räumlichkeiten, die Übertragung von Erbrechten, der Ehevertrag.

2. AUSFERTIGUNG VON ERBSCHEINEN IN FORM VON NOTARIELLEN URKUNDEN »
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Der Notar fertigt im Falle gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge, mit Ausnahme der Erbfolge aufgrund besonderer Testamente, Erbscheine in Form notarieller Urkunden aus. Vor der Ausfertigung der notariellen Urkunde des Erbscheins erstellt der Notar unter Mitwirkung aller Personen, die als gesetzliche oder testamentarische Erben in Frage kommen, ein Erbprotokoll. Bei der Erstellung des Erbprotokolls belehrt der Notar alle an der Erstellung beteiligten Personen über die Verpflichtung zur Offenlegung aller vom Inhalt des Protokolls umfassten Umstände sowie über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle treuwidriger Erklärungen. Wurde ein Testament hinterlegt, eröffnet und verkündet es der Notar, sofern die Eröffnung und Verkündung nicht bereits erfolgt sind. Über die Eröffnung und Verkündung des Testaments wird ein Protokoll angefertigt. Nach der Erstellung des Erbprotokolls fertigt der Notar den Erbschein in Form einer notariellen Urkunde aus, wenn keine Zweifel an der Person des Erben und am Anteil des Erben an der Erbschaft bestehen (Art. 95a f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat).

3. AUSFERTIGUNG VON BEGLAUBIGUNGEN » mehr lesen »

Der Notar beglaubigt die eigenhändige Unterschrift, die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer Kopie mit dem vorgelegten Originaldokument, das Datum der Vorlage des Dokument, das Überleben einer Person oder deren Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Art. 96 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat).

4. ZUSTELLUNG VON ERKLÄRUNGEN » mehr lesen »

Auf Antrag einer Partei stellt der Notar eine Erklärung jener Partei, die Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, einer durch diese bezeichneten Gegenpartei zu (Art. 103 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat).

5. ANFERTIGUNG VON PROTOKOLLEN » mehr lesen »

Der Notar fertigt Protokolle von Mitgliederversammlungen gemeinnütziger Organisationen, Vereinigungen, Genossenschaften, Gesellschaften und anderen juristischen Personen in den Fällen an, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (Art. 104 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat).

6. AUSFERTIGUNG VON PROTESTEN GEGEN SCHECKS UND WECHSEL
7. ENTGEGENNAHME VON DOKUMENTEN, GELD UND WERTPAPIEREN ZUR       HINTERLEGUNG » mehr lesen »

Der Notar nimmt zur Hinterlegung Dokumente jeglicher Art, sogar in verschlossenen Briefumschlägen, an. In einem solchen Falle ist das Kuvert mit der Unterschrift des Hinterlegenden zu versehen. Von der Entgegennahme eines Dokuments zur Hinterlegung erstellt der Notar ein Protokoll, in dem das Datum der Entgegennahme vermerkt ist, die Identität der hinterlegenden Person festgestellt und bestimmt wird, wem und unter welchen Umständen das Dokument oder eine Abschrift des Dokuments ausgehändigt werden soll. Ein zur Hinterlegung entgegengenommenes Dokument wird an die Person herausgegeben, die im Protokoll vermerkt ist, oder an deren Rechtsnachfolger. Der Notar hat im Zusammenhang mit in seiner Kanzlei vorgenommenen Geschäften das Recht, Wertpapiere oder Geld in polnischer oder fremder Währung zur Hinterlegung entgegenzunehmen, um diese der bei der Abgabe zur Hinterlegung bezeichneten Person oder deren Rechtsnachfolger herauszugeben. Zum Zwecke der Dokumentation dieser Geschäfte führt der Notar ein spezielles Bankkonto. Über die Entgegennahme zur Hinterlegung fertigt der Notar ein Protokoll an, in dem das Datum der Entgegennahme, die Identität der hinterlegenden Person, das Datum, zu dem die Herausgabe stattfinden soll sowie Name, Vorname und die Wohnanschrift derjenigen Person bezeichnet sind, an die die hinterlegte Sache herauszugeben ist. Die Herausgabe der hinterlegten Sachen erfolgt gegen Empfangsbestätigung (Art. 106 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat).

8. ANFERTIGUNG VON TEILABSCHRIFTEN, ABSCHRIFTEN UND AUSZÜGEN AUS       DOKUMENTEN » mehr lesen »

Abschriften von notariellen Urkunden werden den Parteien der Urkunde oder Personen ausgehändigt, denen in der Urkunde das Recht auf Erhalt einer Abschrift zugesichert wird, sowie deren Rechtsnachfolgern. Mit Zustimmung der Parteien oder auf der Grundlage eines rechtskräftigen Beschlusses desjenigen Wojewodschaftsgerichts, in dessen Gerichtsbezirk sich die Notarkanzlei befindet, kann eine Abschrift einer notariellen Urkunde auch anderen Personen ausgehändigt werden. Das Gericht entscheidet in einer solchen Sache im außerprozessualen Verfahren nach Anhörung der Parteien der notariellen Urkunde, sofern diese auf die Aufforderung des Gerichts hin dort vorstellig werden. Gegen den Beschluss des Wojewodschaftsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Abschrift hat dieselbe Rechtkraft wie das Original (Art. 109 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat).

9. ERSTELLUNG VON ENTWÜRFEN VON URKUNDEN, ERKLÄRUNGEN ODER ANDEREN       DOKUMENTEN AUF ANFORDERUNG EINER PARTEI
10. VORNAHME ANDERER GESCHÄFTE, SOWEIT SICH DIES AUS SPEZIFISCHEN       VORSCHRIFTEN ERGIBT

     

» NOTARIELLE GESCHÄFTE » NOTARTERMIN:

Der Durchführung eines notariellen Geschäfts sollte ein persönlicher Kontakt mit dem Notar oder mit Mitarbeitern der Notarkanzlei vorausgehen. Dies erlaubt es, den Umfang der vorzunehmenden notariellen Geschäftstätigkeiten zu bestimmen sowie diejenigen Dokumente festzulegen, die vor der Durchführung des betreffenden Geschäfts in der Kanzlei vorzulegen sind.

Sämtliche Dokumente, die zur Vornahme der notariellen Geschäftshandlung notwendig sind, sind vor dem eigentlichen Termin der Vornahme des Geschäfts einzureichen. Erst die detaillierte Analyse dieser Dokumente lässt eine sichere und reibungslose Vornahme der Geschäftshandlung zu.

Dokumente sind im Original einzureichen. Der Notar prüft ihre Richtigkeit und bewertet, ob sie eine ausreichende Grundlage für die Vornahme des Geschäftes darstellen, um seiner Pflicht gemäß Art. 80 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat gerecht zu werden, die ihm die sorgfältige Wahrung der Rechte und wohlverstandenen Interessen der Parteien des notariellen Geschäfts auferlegt.

Eine umfassende Vorbereitung unter Beachtung der oben erläuterten Grundsätze stellt sicher, das die in das vorzunehmende Geschäft gestellten Erwartungen der Mandanten erfüllt werden.

     

» NOTARIELLE GESCHÄFTE » NOTARGEHEIMNIS:

Gemäß Art. 17 f. des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat ist der Notar verpflichtet, Stillschweigen über diejenigen Umstände zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit der vorgenommenen Geschäftshandlung zur Kenntnis gelangt sind. Die Verpflichtung zur Bewahrung dieses Geheimnisses dauert auch nach der Abberufung des Notars weiter an. Sie wird nur dann aufgehoben, wenn der Notar in einem Gerichtsverfahren eine Zeugenaussage machen muss, es sei denn, die Offenbarung des Geheimnisses widerspricht den Interessen des Staates oder wichtigen Privatinteressen. In solchen Fällen kann der Justizminister den Notar von seiner Geheimhaltungspflicht entbinden.

Die Pflicht zur Bewahrung des Notargeheimnisses umfasst nicht Informationen, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 16. November 2000 über die Vorbeugung gegen das Inverkehrbringen finanziellen Vermögens aus illegalen oder unbekannten Quellen sowie zur Vorbeugung gegen die Finanzierung von Terrorismus (Einheitstext Gesetzblatt 2003, Nr.153, Position 1505 sowie 2004, Nr. 62, Position 577) zu offenbaren sind – soweit die Informationen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind.

Schriftliche Informationen und andere Dokumente werden an diejenigen Personen herausgegeben, auf deren Veranlassung hin notarielle Geschäftshandlungen vorgenommen wurden; sofern sich dies aus dem Inhalt des Rechtsgeschäftes ergibt, werden sie an diejenige Partei herausgegeben, die die notarielle Geschäftshandlung betrifft. In gesetzlich vorgesehenen Fällen übersendet der Notar schriftliche Informationen über ausgefertigte Dokumente sowie Auszüge dieser Dokumente an Gerichte und andere staatliche Organe. Mündliche Auskünfte bezüglich vorgenommener Geschäfte kann der Notar ausschließlich öffentlichen Institutionen und Personen erteilen, die das Recht haben, die Übersendung der Auszüge von Dokumenten zu verlangen, die die Vornahme der betreffenden Geschäfte bestätigen.

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